§1 Geltungsbereich und Allgemeines

  • Die nachstehenden AGB gelten für die gesamten Geschäftsverbindungen mit unseren Kunden. Der Käufer erkennt sie für den vorliegenden Vertrag, – bzw. das Vermittlungsgeschäft und auch für alle zukünftigen Geschäfte als verbindlich an. Der Kunde, – bzw. die Kundin wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sämtliche Nebenabreden keine Gültigkeit haben, wenn diese nicht als Zusatz im Vertrag festgehalten wurden. Es gelten ausschließlich die AGB des Verkäufers. Der Kunde, – bzw. die Kundin  verzichtet auf die Geltendmachung eigener Einkaufsbedingungen. Diese werden auch nicht durch unser Schweigen oder durch unsere Lieferung zum Vertragsinhalt.

§2 Vertragsabschluss

  • Die Fahrzeugangebote sind freibleibend und der Zwischenverkauf vorbehalten.
  • Ein Vertrag, – bzw. Vermittlungsgeschäft kommt nach Maßgabe der folgenden Regelungen zustande: Auf konkrete Anfrage des / der Kunden erhalten diese einen Bestellauftrag bei Gebrauchtfahrzeugen (verbindliche Bestellung) und bei EU- Neufahrzeugen (Verbindliche Bestellung / Vermittlungsgeschäft).
  • Mit der Unterzeichnung des Bestellauftrages durch den Käufer erhält die Firma Spranger Automobile e. K. einen verbindlichen Bestellauftrag.
  • Ein Kaufvertrag ist seitens des Verkäufers- / Vermittlers erst dann zustande gekommen, wenn das Fahrzeug im Lager des Verkäufers- / Vermittlers vorrätig ist und er dem Käufer eine Bestellbestätigung übergeben, – bzw. versendet hat.
  • Wenn das Fahrzeug nicht im Lager des Verkäufers- / Vermittlers vorrätig sein sollte, wird es bei einem seiner Lieferanten bestellt und bei Belieferung von seinem Lieferanten dem Käufer die Bestellannahme zugesandt.

§3 Lieferzeiten & Lieferung

  • Lieferzeitangaben sind unverbindliche Angaben unserer Lieferanten, die wir unseren Kunden unverbindlich weitergeben. Wird die Firma Spranger Automobile e. K. an der rechtzeitigen Vertragserfüllung durch Beschaffungs-, Fabrikations-, oder Lieferstörungen bei ihm oder seinem Lieferanten, zum Beispiel durch Verkehrsstörungen, Streik, Modellwechsel, Produktionsstörungen jeglicher Art verhindert, verlängert sich die Lieferfrist um weitere, angemessene, 6 Wochen. Der Kunde- / die Kundin kann vom Vertrag nur zurücktreten, wenn er- / sie die Firma Spranger Automobile e. K. bis spätestens vor Ablauf der verlängerten Frist schriftlich in Verzug setzt.
  • Wenn der Käufer es versäumt, die Firma Spranger Automobile e. K. bis spätestens vor Ablauf der verlängerten Frist schriftlich in Verzug zu setzen, wird davon ausgegangen, dass der Kunde- / die Kundin den Bestellauftrag aufrecht erhalten will und der Bestellauftrag wird immer wieder um weitere 4 Wochen verlängert bis der Käufer vor Ablauf dieser Frist die Firma Spranger Automobile e. K. in Verzug setzt.
  • Der Rücktritt muss vom Käufer schriftlich auf dem Postwege erfolgen.
  • Wird der Firma Spranger Automobile e. K. die Vertragserfüllung aus den oben genannten Gründen ganz oder teilweise unmöglich, wird sie von ihrer Lieferfrist befreit und wird den Kunden- / die Kundin darüber informieren.
  • Schadenersatzansprüche des Kunden- / der Kundin gegenüber der Firma Spranger Automobile e. K. wegen Verzuges- oder Nichterfüllung sind ausgeschlossen.

§4 Mögliche Zahlungsarten

  • Die Zahlung unserer Fahrzeuge kann nur per VORABÜBERWEISUNG, oder per FINANZIERUNG über unsere Partnerbanken erfolgen. Aus Sicherheits- und logistischen Gründen ist unser Personal unwiderruflich angewiesen, Fahrzeuge nur nach vollständig erfolgtem Zahlungseingang an den Kunden- / die Kundin zu übergeben. Zahlungen in BAR bei Übergabe des Fahrzeuges sind bei Kauf in den Vertrag aufzunehmen und schriftlich festzuhalten.

§5 Fahrzeugzahlung- und Abnahme

  • Der Käufer ist verpflichtet, das Fahrzeug innerhalb von 7 Kalendertagen ab Zugang der Bereitstellungsanzeige zu bezahlen und abzunehmen. Er hat das Recht, das Fahrzeug während dieser Zeit bei der Firma Spranger Automobile e. K. zu prüfen.
  1. Die Firma Spranger Automobile e. K. ist berechtigt, ab dem 8. Kalendertag nach Bereitstellung für die Verwahrung des Fahrzeuges eine Standgebühr in Höhe von 20,00 Euro Brutto pro Tag zu verlangen, sollte der Käufer das Fahrzeug nicht bis zu diesem Zeitpunkt abgenommen haben.
  • Im Falle der Nichtabnahme des Fahrzeuges durch den Käufer innerhalb von 30 Kalendertagen ab Bereitstellung ist die Firma Spranger Automobile e. K. berechtigt a. von der Bestellung zurück zu treten und b. vom Käufer einen pauschalen Schadenersatz in Höhe von 10 % der Kaufsumme zu verlangen und zu vollstrecken ohne dies gerichtlich einzuklagen.
  • Wird die Zahlung des Fahrzeuges von einer anderen Finanzierungsgesellschaft als unserer Partnerbank übernommen, so ist der Käufer in der Pflicht der Zahlung an die Firma Spranger Automobile e. K. .

§6 Terminvergabe für die Fahrzeugabholung und Inzahlungnahmen

  • Damit eine zumutbare Abwicklungsdauer für die Fahrzeugannahme und Fahrzeugausgabe gegenüber unseren Kunden gewährleistet werden kann, sind Termine für die Fahrzeugabholung nur unter den nachfolgend aufgeführten Regeln möglich.
  • Unser Personal ist unwiderruflich angewiesen und somit auch nicht befugt, anders zu handeln, oder Ausnahmen zu machen.
  • a) Die vollständige Zahlung muss auf dem Geschäftskonto der Firma Spranger Automobile e. K. gutgeschrieben sein (VORABÜBERWEISUNG).
  • b) Die Buchhaltung der Firma Spranger Automobile hat den Zahlungseingang gebucht und den Zahlungseingang an den ausliefernden Mitarbeiter bestätigt. Daher wird der Käufer ausdrücklich darauf hingewiesen, zwei Tage vor der Terminabstimmung mit dem Verkaufspersonal die Überweisung vorzunehmen, damit es zu keinen Komplikationen kommt.
  • c) Bei Finanzierungsgeschäften (FINANZIERUNG) muss in jedem Fall eine Finanzierungsannahme durch unsere Partnerbanken vorliegen. Des weiteren muss ein vom Käufer vollständig unterzeichneter Darlehensvertrag – inklusive einer gut lesbaren, gültigen, Personalausweiskopie (Vorder- und Rückseite) vorliegen. Sollten weitere Vorgaben der Partnerbank vorliegen, so müssen sämtliche Vorgaben / Papiere vorab bei der Firma Spranger Automobile e. K. eingereicht werden. Ohne vollständig vorliegende Finanzierungsunterlagen kann keine Auslieferung erfolgen.
  • d) Bei Barzahlung am Tag der Auslieferung (BAR) muss ein vom Käufer unterzeichneter Vertrag vorliegen, in dem die Barzahlung vorab vermerkt ist, damit die Buchhaltung dies in der Rechnung vermerken – und in der Tagesplanung ersehen kann (Nachvollziehbarkeit). Zusammen mit der Bareinnahme muss eine Kopie des gültigen Personalausweises vom Käufer dem Kassenbuch beigefügt werden.
  • e) Bei Inzahlungnahme-/Rücknahme von Kundenfahrzeugen muss ein vom Kunden unterzeichneter Ankaufvertrag -vollständig ausgefüllt- vorliegen. Nur dann kann eine entsprechende Verrechnung in der Rechnung des auszuliefernden Fahrzeuges erfolgen.
  • Eine Terminvergabe ist frühestens zwei Tage nach VORABÜBERWEISUNG /
  • FINANZIERUNGSANNAHME / Kaufvertragsabschluss BAR / möglich. Und nur dann, wenn alle Punkte §6 a- bis e erfüllt sind.
  • Fahrzeugabholungen von fremden Personen bedürfen einer Vollmacht, welche vom Käufer ausgestellt ist (AUSWEIS ABHOLER -in Kopie- ERFORDERLICH). Dies gilt auch für Abholungen durch Speditionen.
  • Auslieferungstage sind : MONTAG / MITTWOCH / FREITAG und in Ausnahmefällen SAMSTAG.

§7 Wichtige Hinweise

  • Emissions- und Verbrauchsdaten, Fahrzeugsteuer Einstufungsklassen (M-N), Euronormen, Motorisierung, Leistung, Ausführungsnamen, Ausstattungsmerkmale, Fahrzeug – Zulassungsdokumente, Herstellergarantie usw. können trotz gleicher Fahrzeugmodelle im Vergleich zu rein für den deutschen Fahrzeugmarkt produzierten Fahrzeugen abweichen, da diese vom jeweiligen Hersteller für andere Bestimmungsländer gebaut wurden. Schadenersatzansprüche des Käufers gegenüber der Firma Spranger Automobile e. K. sind daher ausgeschlossen.
  • Die angegebenen Emissionen / Verbrauchswerte wurden nach vorgeschriebenen Messverfahren (§2 Nrn. 5,6 6a PKW-EnKV in der gegenwärtig geltenden Fassung) ermittelt. Co² Emissionen, die durch die Produktion und Bereitstellung des Kraftstoffes bzw. anderer Energieträger entstehen, werden bei der Ermittlung der Co² gemäß der Richtlinie 1999/94/EG nicht Berücksichtigt. Die Angaben beziehen sich nicht auf ein einzelnes Fahrzeug und sind nicht Bestandteil des Angebotes / Vertrages, sondern dienen allein Vergleichszwecken zwischen den verschiedenen Fahrzeugtypen. Hinweis nach Richtlinie 1999/94/EG: Der Kraftstoffverbrauch und die Co² Emission eines Fahrzeuges hängen nicht nur von der effizienten Ausnutzung des Kraftstoffs durch das Fahrzeug ab, sondern werden auch vom Fahrverhalten und anderen nichttechnischen Faktoren beeinflusst. Co² ist das für die Erderwärmung hauptsächlich verantwortliche Treibhausgas. Ein Leitfaden für den Kraftstoffverbrauch und die Co² Emissionen aller in Deutschland angebotenen Personenkraftfahrzeugmodelle ist unentgeltlich an jedem Verkaufsort in Deutschland erhältlich, an dem neue Personenkraftfahrzeugmodelle ausgestellt oder angeboten werden. Weiterhin erhalten Sie die Informationen unentgeltlich bei DAT Deutsche Automobil Treuhand GmbH. Schadenersatzansprüche des Käufers gegenüber der Firma Spranger Automobile e. K. sind daher ausgeschlossen.
  • Aus Beispielfotos, die im Internet eingestellt sind, kann der Käufer kein Recht bezüglich bestimmter Ausstattungsmerkmale ableiten. Maßgeblich für die Ausstattungsmerkmale ist die Beschreibung des Fahrzeuges.

§8 EU-Fahrzeug / Import-Fahrzeug

  • 1. Die Kundin / der Kunde wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Firma Spranger Automobile e. K. KEIN Vertragshändler eines Fahrzeugherstellers ist und somit auch KEINE klassischen Neuwagen handelt / vermittelt, sondern ausschließlich
    • A EU – Fahrzeuge / mit- und ohne Tageszulassung.
    • B IMPORT – Fahrzeuge / mit und ohne Tageszulassung.
  • 2. Nach deutschem Recht sind EU-/ Importfahrzeuge mit und ohne Tageszulassung als neu zu bezeichnen, wenn
    • A nicht mehr als 12 Monate zwischen Produktion, Kauf und Zulassung vergangen sind.
    • B das Modell noch unverändert hergestellt wird.

    • C nicht mehr als 1.000 Kilometer gefahren wurden.

  • 3 Auch wird der Käufer ausdrücklich darauf hingewiesen, dass nach deutschem Recht Fahrzeuge als Gebrauchtfahrzeug zu bezeichnen sind, wenn

    • A mehr als 12 Monate zwischen Produktion, Kauf und Zulassung vergangen sind.

    • B das Modell verändert hergestellt wird.

    • C mehr als 1.000 Kilometer gefahren wurden.

 

§9 Ausstattungsmerkmale / Fahrzeugdaten

  • Der Käufer wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass bei der Angabe der Ausstattungsmerkmale und Fahrzeugdaten oder bei Bestellung in der Fahrzeugproduktion irrtümlicherweise Fehler seitens unserer Lieferanten passieren können, was dazu führt, dass in der Bestellung enthaltene Ausstattungsmerkmale und Fahrzeugdaten nicht mehr Vertragsgemäß sind.
  • In einem solchen, speziellen Fall, würden folgende Regelungen Anwendung finden: Der Käufer kann vom Kauf zurücktreten, wenn das Fahrzeug noch nicht zugelassen wurde und auch keine Kilometer gefahren wurden – und das Fahrzeug keine Beschädigungen aufweist.
  • Sollte das vom Käufer erworbene Fahrzeug zugelassen sein, Kilometer und Beschädigungen haben, so sind diese Kosten vom Käufer zu tragen. Das Fahrzeug wird in diesem Fall zum verminderten Betrag zurück genommen.
  • Der zu ermittelnde Minderwert wird in diesem Fall von einer neutralen Stelle ermittelt. Schadenersatzansprüche gegenüber der Firma Spranger Automobile e. K. sind ausgeschlossen.

§10 Sachmangel

  • A Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln verjähren, entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen, in zwei Jahren ab Ablieferung des Kaufgegenstandes.
  • B Hiervon abweichend gilt für Nutzfahrzeuge eine Verjährungsfrist von einem Jahr, wenn der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts , ein öffentlich – rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer ist, der bei  Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
  • C Für die Abwicklung einer Mängelbeseitigung gilt folgendes: Sachmängelansprüche des Käufers setzen voraus, dass dieser seinen Untersuchungs- und Rügepflichten gemäß §377 HGB nachgekommen ist.

§11 Garantie / Gewährleistung – EU-Fahrzeug / Import-Fahrzeug

  • A Die Firma Spranger Automobile e. K. übernimmt KEINE Werksgarantie-/ Gewährleistungsarbeiten. – Werksgarantiearbeiten können nur von dem jeweiligen Hersteller,- bzw. von einer vom Hersteller beauftragten Vertragswerkstatt durchgeführt werden.
  • B Die Firma Spranger Automobile e. K. übernimmt keine Haftung für Auskünfte über fällige Inspektionsintervalle. Diese hat der Käufer , entsprechend der Vorgabe des jeweiligen Herstellers, eigenständig, anhand der Vorgaben des jeweiligen Herstellers in Erfahrung zu bringen und durchzuführen.
  • C Bei Auslieferung wird eine vom jeweiligen Vertragshändler ausgefüllte und abgestempelte Garantiekarte,- bzw. -heft übergeben. In einigen Fällen, vom jeweiligen Land und Hersteller abhängig, werden die entsprechenden Fahrzeugpapiere nachgereicht. Gleiches gilt für eventuellen Radiocode, oder zweiten Fahrzeugschlüssel. Der Käufer hat dafür zu sorgen, dass alle Vollmachten, Personalausweiskopien, Meldebescheinigungen und Erstzulassungen, die die Firma Spranger Automobile e. K. für die Beschaffung des Fahrzeuges,- bzw. des Serviceheftes benötigt, unverzüglich zu übergeben.
  • Jedes klassische Gebrauchtfahrzeug, welches die Firma Spranger Automobile e. K. verkauft, erhält eine 12-Monatige Gebrauchtwagengarantie über den BVfK e. V., Garantieabteilung, Bundeskanzlerplatz 5, 53113 Bonn. Die Garantieleistungen werden jedem Gebrauchtwagenkäufer bei Übergabe des Fahrzeuges mit ausgehändigt. Ansonsten liegen die Garantiebedingungen in den Verkaufsräumen zur Einsicht aus.

§13 Preise

  • Der Preis der Fahrzeuge versteht sich ohne Skonto und sonstige Nachlässe.
  • Bei EU- und Import – Fahrzeugen, sowie gewerblichen Gebrauchtfahrzeugen inklusive der jeweils gültigen, gesetzlichen Mehrwertsteuer. Für alle anderen Gebrauchtfahrzeuge gilt §25a UstG.
  • Eine Änderung des Umsatzsteuersatzes berechtigt, soweit gesetzlich zulässig, beide Teile zur entsprechenden Preisanpassung.

§14 Salvatorische Klausel

  • Der Käufer erwirbt das Fahrzeug nach Kenntnisnahme und unter Anerkennung der allgemeinen Geschäftsbedingungen der Firma Spranger Automobile e. K. .
  • Sofern eine Bestimmung dieser AGB unwirksam ist, bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die unwirksame Bestimmung gilt als durch eine solche ersetzt, die im Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung in rechtswirksamer Weise wirtschaftlich am nächsten kommt. Gleiches gilt für eventuelle Regelungslücken.

§15 Gerichtsstand

  • Für sämtliche gegenwärtige und zukünftige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz der Firma Spranger Automobile e. K. .
  • Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Im übrigen gilt bei Ansprüchen der Firma Spranger Automobile e. K. gegenüber dem Käufer deren Anschrift als Gerichtsstand. Gerichtsstand ist Kassel.

§16 Förderfähige Fahrzeuge / Umweltbonus

  • Die Firma Spranger Automobile e. K. weißt den Käufer ausdrücklich darauf hin, dass die Anträge bei den zuständigen Behörden von dem Käufer direkt vorgenommen werden müssen. Ob das vom Käufer erworbene Fahrzeug Förderfähig ist, muss der Käufer bei der BAFA direkt erfragen,- bzw. auf der Internetseite der BAFA recherchieren. Ein Rechtsanspruch auf die Förderung besteht nicht. Schadenersatzansprüche gegenüber der Firma Spranger Automobile e. K. sind ausgeschlossen.

1. Vertragsabschluß

  1. Der vertraglich vereinbarte Liefertermin gilt, soweit nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, als unverbindlich. Der Käufer ist berechtigt, 6 Wochen nach Überschreitung des unverbindlichen Liefertermins eine schriftliche Aufforderung an die Firma Spranger Automobile zu richten, binnen einer angemessenen Frist von 4 Wochen zu liefern. Nach Ablauf dieser Frist kommt die Firma Spranger Automobile in Verzug.
  2. Der Käufer ist berechtigt, nach Ablauf der Nachfrist, weiterhin Lieferung zu verlangen, oder vom Vertrag durch schriftliche Erklärung an die Firma Spranger Automobile zurück zu treten. Ersatz des Verzugsschadens, bzw. Schadenersatz wegen Nichterfüllung kann der Käufer nur verlangen, wenn der Firma Spranger Automobile Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zu Lasten fällt. Außerdem beschränkt sich der Schadenersatz bei grober Fahrlässigkeit auf höchstens 10% des Kaufpreises.
  3. Sämtliche Vereinbarungen, auch Nebenabreden oder nachträgliche Vertragsänderungen sind schriftlich niederzulegen.
  4. Übertragung von Rechten, Pflichten sowie sonstigen Ansprüchen aus dem geschlossenen Vertrag bedürfen zur Wirksamkeit der schriftlichen Zustimmung der Firma Spranger Automobile.
  5. Erfüllungsort und Gerichtsstand für beide Teile für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche ist der Sitz der Firma Spranger Automobile.
  6. Der Vertrag ist abgeschlossen, wenn die Firma Spranger Automobile die Annahne der Bestellung des näher bezeichneten Kaufgegenstandes innerhalb der jeweils genannten Fristen schriftlich bestätigt oder die Lieferung ausführt. Die Firma Spranger Automobile ist jedoch verpflichtet, den Käufer unverzüglich zu unterrichten, wenn sie den Vertrag nicht annimmt.
  7. Bei Lagerfahrzeugen innerhalb eines europäischen Landes kann es sich um Fahrzeuge mit einer Tageszulassung handeln. Die jeweilige werksseitige Garantie des Herstellers beginnt in diesen Fällen mit der Zulassung innerhalb des europäischen Landes. Hierauf hat die Firma Spranger Automobile keinen Einfluß. Der Käufer wurde auf diesen hingewiesen und akzeptiert diesen Punkt in vollem Umfang. Der Garantiebeginn ist in dem zum Fahrzeug gehörenden Serviceheft vom europäischen Lieferanten vermerkt und abgestempelt.
  8. Neuwagenvermittlung
    1. Für die Vermittlung eines Neuwagens gilt deutsches Recht.
    2. Der Käufer ist damit einverstanden, daß ihm der europäische Vertragspartner frühestens mit der Lieferung des Fahrzeuges offengelegt wird.
    3. Der Käufer verzichtet auf die Offenlegung der Einkaufsrechnung des Vermittlers (Spranger Automobile)

2. Preise

  1. Der Preis der Fahrzeuge versteht sich ohne Skonto und sonstige Nachlässe, inklusive der jeweils gültigen, gesetzlichen Umsatzsteuer. Eine Änderung des Umsatzsteuersatzes berechtigt, soweit gesetzlich zulässig, beide Teile zur entsprechenden Preisanpassung.
  2. Die Firma Spranger Automobile ist an die Preisabsprache vier Monate gebunden. Sollte die Auslieferung des jeweiligen Fahrzeuges aus Gründen, die die Firma Spranger Automobile nicht zu vertreten hat, mehr als vier Monate nach Bestellung erfolgen, sind die vom europäischen Lieferanten verlangten Preiserhöhungen vom Käufer zu tragen.

3. Zahlung

  1. Der Kaufpreis und Preise für Nebenleistungen sind bei Übergabe des Kaufgegenstandes und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung zur Zahlung fällig.
  2. Die Zahlung kann nur wie folgt vorgenommen werden:
    1. in Bar bei Übergabe des Fahrzeuges innerhalb der Geschäftsräume der Firma Spranger Automobile.
    2. per Banküberweisung. Im Falle einer Banküberweisung muss der zu überweisende Betrag spätestens zwei Tage vor der Fahrzeugübergabe auf dem Konto der Firma Spranger Automobile eingegangen sein.
    3. durch bestätigten Landeszentralbankscheck (LZB-Scheck) bei Übergabe des Fahrzeuges.
    4. Gegen die Ansprüche der Firma Spranger Automobile kann der Käufer nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Käufers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Käufer nur geltend machen, soweit s auf Ansprüchen aus dem Kaufvertrag beruht.

4. Lieferung

  1. Die Abnahme des Kaufgegenstandes hat innerhalb von acht Tagen nach schriftlicher Mitteilung seitens der Firma Spranger Automobile über die Bereitstellung des Kaufgegenstandes am Sitz der Firma Spranger Automobile zu erfolgen. Im Falle der Nichtabnahme durch den Käufer, kann die Firma Spranger Automobile von ihren gesetzlichen Rechten Gebrauch machen.
  2. Verlangt die Firma Spranger Automobile Schadenersatz, so beträgt dieser 10% des vereinbarten Kaufpreises. Der Schadenersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn die Firma Spranger Automobile einen höheren oder der Käufer einen geringeren Schaden nachweist.
  3. Konstruktions- oder Formänderungen, Abweichungen im Farbton, sowie Änderungen des Lieferumfanges seitens des Herstellers bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern die Änderungen oder Abweichungen unter Berücksichtigung der Interessen der Firma Spranger Automobile für den Käufer zumutbar sind. Sofern der Hersteller zur Bezeichnung Zeichen oder Nummern gebraucht, können allein daraus keine Rechte hergeleitet werden.
  4. Höhere Gewalt oder bei der Firma Spranger Automobile oder deren Lieferanten eintretende Betriebsstörungen, die die Firma Spranger Automobile ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindern, den Kaufgegenstand innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern, verändern die genannten Termine und Fristen um die Dauer, die durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen eintreten. Führen entsprechende Störungen zu einem Leistungsaufschub von mehr als vier Monaten, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten. Andere Rücktrittsrechte bleiben davon unberührt.
  5. Der Käufer hat keinen Anspruch auf eine Bedienungsanleitung in deutscher Sprache. Grundsätzlich erfolgt die Lieferung mit einer Bedienungsanleitung in der jeweiligen Landessprache aus dem das Fahrzeug kommt. Die Firma Spranger Automobile bemüht sich darum, dem Käufer eine Bedienungsanleitung in deutscher Sprache mitzuliefern.
  6. Die Firma Spranger Automobile verpflichtet sich, alle Fahrzeuge zulassungsfertig, mit deutschem Kraftfahrzeugbrief oder mit EWG-Übereinstimmungserklärung (COC-Papier) an den Käufer auszuliefern.

5. Eigentumsvorbehalt

  1. Bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus dem Vertrag / Vermittlungsauftrag tritt der Käufer seine Ansprüche auf Verschaffung des Eigentums, sowie sonstige Anwartschaftsrechte an dem Fahrzeug an die Firma Spranger Automobile ab. Die Firma Spranger Automobile nimmt diese Vertretung hiermit an.
  2. Bis zur vollständigen Bezahlung aller Verbindlichkeiten durch den Käufer aus dem geschlossenen Vertrag verbleibt das Fahrzeug um Eigentum der Firma Spranger Automobile.

6. Garantie / Gewährleistung

  1. Die Firma Spranger Automobile übernimmt keine Garantie-/Gewährleistungsarbeiten. Der Käufer hat Ansprüche gegen den Hersteller entsprechend der jeweiligen Bestimmungen des Herstellerwerkes.
  2. Die Firma Spranger Automobile übernimmt keine Haftung für Auskünfte über fällige Inspektionsintervalle. Diese hat der Käufer, entsprechend der Vorgabe des jeweiligen Herstellers, eigenständig anhand der Vorgaben des jeweiligen Herstellers in Erfahrung zu bringen und durchzuführen.
  3. Bei Auslieferung wird eine vom jeweiligen Vertragshändler ausgefüllte und abgestempelte Garantiekarte bzw. -heft übergeben. In einigen Fällen, vom jeweiligen Land abhängig, werden die entsprechenden Papiere nachgereicht. Gleiches gilt für eventuellen Radiocode oder den zweiten Schlüssel. Der Käufer hat dafür zu sorgen, daß alle Vollmachten, Personalausweiskopien, Meldebescheinigungen und Erstzulassungen, die die Firma Spranger Automobile für die Beschaffung des Fahrzeuges bzw. des Serviceheftes benötigt, unverzüglich zu übergeben.

7. Sachmangel

  1. Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln verjähren, entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen, in zwei Jahren ab Ablieferung des Kaufgegenstandes.
  2. Hiervon abweichend gilt für Nutzfahrzeuge eine Verjährungsfrist von einem Jahr, wenn der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer ist, der bei Abschluß des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbstständigen, beruflichen Tätigkeit handelt.
  3. Für die Abwicklung einer Mängelbeseitigung gilt folgendes:
    1. Sachmängelansprüche des Käufers setzen voraus, daß dieser seinen Untersuchungs- und Rügepflichten gemäß §377 HGB nachgekommen ist.
    2. Der Käufer ist verpflichtet, sich wegen der Nachbesserung zunächst im Rahmen etwaiger, bestehender Garantieansprüche an den Fahrzeughersteller, oder einen für die Abwicklung dieser Ansprüche anerkannten / bevollmächtigten Betrieb zu wenden. Nachbesserungsansprüche gegen die Firma Spranger Automobile hat der Käufer nur, wenn der Hersteller bzw. der anerkannte Betrieb die Nachbesserung verweigert und / oder diese fehlschlägt.
    3. Wird der Kaufgegenstand wegen eines Sachmangels betriebsunfähig, hat sich der Käufer an den Ort des betriebsunfähigen Kaufgegenstandes nächstgelegenen, vom Hersteller für die Betreuung des Kaufgegenstandes anerkannten, dienstbereiten Betrieb zu wenden. Nachbesserungen haben nach den technischen Erfordernissen durch Ersatz oder Instandsetzung fehlerhafter Teile ohne Berechnung derjenigen Aufwendungen zu erfolgen, die zum Zwecke der Nachbesserung erforderlich sind, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, daß der Kaufgegenstand an einen Ort außerhalb der Bundesrepublik Deutschland verbracht wurde. Ersetzte Teile werden Eigentum des jeweiligen Herstellers.
    4. Durch Eigentumswechsel am Kaufgegenstand werden Mängelbeseitigungsansprüche nicht berührt.

8. Fernabsatzgeschäft mit Verbrauchern

  1. Wenn der Verbraucher Fahrzeuge über Fernkommunikationsmittel wie beispielsweise per Brief, per Telefon, per Fax oder per e-Mail kauft, kommt ein Fernabsatzvertrag mit der Firma Spranger Automobile zustande. Der Verbraucher kann die erhaltene Ware ohne Angabe von Gründen innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt zurückgeben. Die Frist beginnt mit Erhalt des Kaufgegenstandes.
  2. Rückgabefolgen
    1. Im Falle der wirksamen Rückgabe sind beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren.
    2. Kann der Verbraucher die empfangene Ware ganz- oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren, muss der Verbraucher der Firma Spranger Automobile insoweit gegebenenfalls Wertersatz leisten. Dies gilt nicht, wenn die Verschlechterung der Sache ausschließlich auf deren Prüfung – wie sie dem Verbraucher etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre – zurückzuführen ist. Im übrigen kann der Verbraucher die Wertersatzpflicht vermeiden, indem er die Sache nicht wie sein Eigentum in Gebrauch nimmt und alles unterläßt, was deren Wert beeinträchtigt.

9. Verschiedenes

  1. Sollte eine Bestimmung in diesen Vertragsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit alles sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.