1. Vertragsabschluß

  1. Der vertraglich vereinbarte Liefertermin gilt, soweit nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, als unverbindlich. Der Käufer ist berechtigt, 6 Wochen nach Überschreitung des unverbindlichen Liefertermins eine schriftliche Aufforderung an die Firma Spranger Automobile zu richten, binnen einer angemessenen Frist von 4 Wochen zu liefern. Nach Ablauf dieser Frist kommt die Firma Spranger Automobile in Verzug.
  2. Der Käufer ist berechtigt, nach Ablauf der Nachfrist, weiterhin Lieferung zu verlangen, oder vom Vertrag durch schriftliche Erklärung an die Firma Spranger Automobile zurück zu treten. Ersatz des Verzugsschadens, bzw. Schadenersatz wegen Nichterfüllung kann der Käufer nur verlangen, wenn der Firma Spranger Automobile Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zu Lasten fällt. Außerdem beschränkt sich der Schadenersatz bei grober Fahrlässigkeit auf höchstens 10% des Kaufpreises.
  3. Sämtliche Vereinbarungen, auch Nebenabreden oder nachträgliche Vertragsänderungen sind schriftlich niederzulegen.
  4. Übertragung von Rechten, Pflichten sowie sonstigen Ansprüchen aus dem geschlossenen Vertrag bedürfen zur Wirksamkeit der schriftlichen Zustimmung der Firma Spranger Automobile.
  5. Erfüllungsort und Gerichtsstand für beide Teile für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche ist der Sitz der Firma Spranger Automobile.
  6. Der Vertrag ist abgeschlossen, wenn die Firma Spranger Automobile die Annahne der Bestellung des näher bezeichneten Kaufgegenstandes innerhalb der jeweils genannten Fristen schriftlich bestätigt oder die Lieferung ausführt. Die Firma Spranger Automobile ist jedoch verpflichtet, den Käufer unverzüglich zu unterrichten, wenn sie den Vertrag nicht annimmt.
  7. Bei Lagerfahrzeugen innerhalb eines europäischen Landes kann es sich um Fahrzeuge mit einer Tageszulassung handeln. Die jeweilige werksseitige Garantie des Herstellers beginnt in diesen Fällen mit der Zulassung innerhalb des europäischen Landes. Hierauf hat die Firma Spranger Automobile keinen Einfluß. Der Käufer wurde auf diesen hingewiesen und akzeptiert diesen Punkt in vollem Umfang. Der Garantiebeginn ist in dem zum Fahrzeug gehörenden Serviceheft vom europäischen Lieferanten vermerkt und abgestempelt.
  8. Neuwagenvermittlung
    1. Für die Vermittlung eines Neuwagens gilt deutsches Recht.
    2. Der Käufer ist damit einverstanden, daß ihm der europäische Vertragspartner frühestens mit der Lieferung des Fahrzeuges offengelegt wird.
    3. Der Käufer verzichtet auf die Offenlegung der Einkaufsrechnung des Vermittlers (Spranger Automobile)

2. Preise

  1. Der Preis der Fahrzeuge versteht sich ohne Skonto und sonstige Nachlässe, inklusive der jeweils gültigen, gesetzlichen Umsatzsteuer. Eine Änderung des Umsatzsteuersatzes berechtigt, soweit gesetzlich zulässig, beide Teile zur entsprechenden Preisanpassung.
  2. Die Firma Spranger Automobile ist an die Preisabsprache vier Monate gebunden. Sollte die Auslieferung des jeweiligen Fahrzeuges aus Gründen, die die Firma Spranger Automobile nicht zu vertreten hat, mehr als vier Monate nach Bestellung erfolgen, sind die vom europäischen Lieferanten verlangten Preiserhöhungen vom Käufer zu tragen.

3. Zahlung

  1. Der Kaufpreis und Preise für Nebenleistungen sind bei Übergabe des Kaufgegenstandes und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung zur Zahlung fällig.
  2. Die Zahlung kann nur wie folgt vorgenommen werden:
    1. in Bar bei Übergabe des Fahrzeuges innerhalb der Geschäftsräume der Firma Spranger Automobile.
    2. per Banküberweisung. Im Falle einer Banküberweisung muss der zu überweisende Betrag spätestens zwei Tage vor der Fahrzeugübergabe auf dem Konto der Firma Spranger Automobile eingegangen sein.
    3. durch bestätigten Landeszentralbankscheck (LZB-Scheck) bei Übergabe des Fahrzeuges.
    4. Gegen die Ansprüche der Firma Spranger Automobile kann der Käufer nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Käufers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Käufer nur geltend machen, soweit s auf Ansprüchen aus dem Kaufvertrag beruht.

4. Lieferung

  1. Die Abnahme des Kaufgegenstandes hat innerhalb von acht Tagen nach schriftlicher Mitteilung seitens der Firma Spranger Automobile über die Bereitstellung des Kaufgegenstandes am Sitz der Firma Spranger Automobile zu erfolgen. Im Falle der Nichtabnahme durch den Käufer, kann die Firma Spranger Automobile von ihren gesetzlichen Rechten Gebrauch machen.
  2. Verlangt die Firma Spranger Automobile Schadenersatz, so beträgt dieser 10% des vereinbarten Kaufpreises. Der Schadenersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn die Firma Spranger Automobile einen höheren oder der Käufer einen geringeren Schaden nachweist.
  3. Konstruktions- oder Formänderungen, Abweichungen im Farbton, sowie Änderungen des Lieferumfanges seitens des Herstellers bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern die Änderungen oder Abweichungen unter Berücksichtigung der Interessen der Firma Spranger Automobile für den Käufer zumutbar sind. Sofern der Hersteller zur Bezeichnung Zeichen oder Nummern gebraucht, können allein daraus keine Rechte hergeleitet werden.
  4. Höhere Gewalt oder bei der Firma Spranger Automobile oder deren Lieferanten eintretende Betriebsstörungen, die die Firma Spranger Automobile ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindern, den Kaufgegenstand innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern, verändern die genannten Termine und Fristen um die Dauer, die durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen eintreten. Führen entsprechende Störungen zu einem Leistungsaufschub von mehr als vier Monaten, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten. Andere Rücktrittsrechte bleiben davon unberührt.
  5. Der Käufer hat keinen Anspruch auf eine Bedienungsanleitung in deutscher Sprache. Grundsätzlich erfolgt die Lieferung mit einer Bedienungsanleitung in der jeweiligen Landessprache aus dem das Fahrzeug kommt. Die Firma Spranger Automobile bemüht sich darum, dem Käufer eine Bedienungsanleitung in deutscher Sprache mitzuliefern.
  6. Die Firma Spranger Automobile verpflichtet sich, alle Fahrzeuge zulassungsfertig, mit deutschem Kraftfahrzeugbrief oder mit EWG-Übereinstimmungserklärung (COC-Papier) an den Käufer auszuliefern.

5. Eigentumsvorbehalt

  1. Bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus dem Vertrag / Vermittlungsauftrag tritt der Käufer seine Ansprüche auf Verschaffung des Eigentums, sowie sonstige Anwartschaftsrechte an dem Fahrzeug an die Firma Spranger Automobile ab. Die Firma Spranger Automobile nimmt diese Vertretung hiermit an.
  2. Bis zur vollständigen Bezahlung aller Verbindlichkeiten durch den Käufer aus dem geschlossenen Vertrag verbleibt das Fahrzeug um Eigentum der Firma Spranger Automobile.

6. Garantie / Gewährleistung

  1. Die Firma Spranger Automobile übernimmt keine Garantie-/Gewährleistungsarbeiten. Der Käufer hat Ansprüche gegen den Hersteller entsprechend der jeweiligen Bestimmungen des Herstellerwerkes.
  2. Die Firma Spranger Automobile übernimmt keine Haftung für Auskünfte über fällige Inspektionsintervalle. Diese hat der Käufer, entsprechend der Vorgabe des jeweiligen Herstellers, eigenständig anhand der Vorgaben des jeweiligen Herstellers in Erfahrung zu bringen und durchzuführen.
  3. Bei Auslieferung wird eine vom jeweiligen Vertragshändler ausgefüllte und abgestempelte Garantiekarte bzw. -heft übergeben. In einigen Fällen, vom jeweiligen Land abhängig, werden die entsprechenden Papiere nachgereicht. Gleiches gilt für eventuellen Radiocode oder den zweiten Schlüssel. Der Käufer hat dafür zu sorgen, daß alle Vollmachten, Personalausweiskopien, Meldebescheinigungen und Erstzulassungen, die die Firma Spranger Automobile für die Beschaffung des Fahrzeuges bzw. des Serviceheftes benötigt, unverzüglich zu übergeben.

7. Sachmangel

  1. Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln verjähren, entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen, in zwei Jahren ab Ablieferung des Kaufgegenstandes.
  2. Hiervon abweichend gilt für Nutzfahrzeuge eine Verjährungsfrist von einem Jahr, wenn der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer ist, der bei Abschluß des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbstständigen, beruflichen Tätigkeit handelt.
  3. Für die Abwicklung einer Mängelbeseitigung gilt folgendes:
    1. Sachmängelansprüche des Käufers setzen voraus, daß dieser seinen Untersuchungs- und Rügepflichten gemäß §377 HGB nachgekommen ist.
    2. Der Käufer ist verpflichtet, sich wegen der Nachbesserung zunächst im Rahmen etwaiger, bestehender Garantieansprüche an den Fahrzeughersteller, oder einen für die Abwicklung dieser Ansprüche anerkannten / bevollmächtigten Betrieb zu wenden. Nachbesserungsansprüche gegen die Firma Spranger Automobile hat der Käufer nur, wenn der Hersteller bzw. der anerkannte Betrieb die Nachbesserung verweigert und / oder diese fehlschlägt.
    3. Wird der Kaufgegenstand wegen eines Sachmangels betriebsunfähig, hat sich der Käufer an den Ort des betriebsunfähigen Kaufgegenstandes nächstgelegenen, vom Hersteller für die Betreuung des Kaufgegenstandes anerkannten, dienstbereiten Betrieb zu wenden. Nachbesserungen haben nach den technischen Erfordernissen durch Ersatz oder Instandsetzung fehlerhafter Teile ohne Berechnung derjenigen Aufwendungen zu erfolgen, die zum Zwecke der Nachbesserung erforderlich sind, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, daß der Kaufgegenstand an einen Ort außerhalb der Bundesrepublik Deutschland verbracht wurde. Ersetzte Teile werden Eigentum des jeweiligen Herstellers.
    4. Durch Eigentumswechsel am Kaufgegenstand werden Mängelbeseitigungsansprüche nicht berührt.

8. Fernabsatzgeschäft mit Verbrauchern

  1. Wenn der Verbraucher Fahrzeuge über Fernkommunikationsmittel wie beispielsweise per Brief, per Telefon, per Fax oder per e-Mail kauft, kommt ein Fernabsatzvertrag mit der Firma Spranger Automobile zustande. Der Verbraucher kann die erhaltene Ware ohne Angabe von Gründen innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt zurückgeben. Die Frist beginnt mit Erhalt des Kaufgegenstandes.
  2. Rückgabefolgen
    1. Im Falle der wirksamen Rückgabe sind beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren.
    2. Kann der Verbraucher die empfangene Ware ganz- oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren, muss der Verbraucher der Firma Spranger Automobile insoweit gegebenenfalls Wertersatz leisten. Dies gilt nicht, wenn die Verschlechterung der Sache ausschließlich auf deren Prüfung – wie sie dem Verbraucher etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre – zurückzuführen ist. Im übrigen kann der Verbraucher die Wertersatzpflicht vermeiden, indem er die Sache nicht wie sein Eigentum in Gebrauch nimmt und alles unterläßt, was deren Wert beeinträchtigt.

9. Verschiedenes

  1. Sollte eine Bestimmung in diesen Vertragsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit alles sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.